Die gesetzliche Krankenversicherung darf gemäß SGB V die Kosten für implantologische Leistungen grundsätzlich nicht übernehmen. Die Abrechnung aller mit der Implantation in Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). In der Privatrechnung werden einerseits die zahnärztlichen Leistungen für die Implantation, andererseits die Materialkosten für Implantate und deren Zubehörteile berechnet.
Nur bei einigen, in Richtlinien festgelegten schweren Erkrankungen (zum Beispiel nach Tumoroperation oder Unfall), bei denen eine zahnmedizinische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist, hat die Krankenkasse die Kosten für die implantologischen Leistungen zu übernehmen. In diesen Ausnahmefällen kommt sie auch für die Kosten des Zahnersatzes auf den Implantaten auf.
Die Krankenkassen zahlen je nach zahnmedizinischem Befund feste Beträge für die Versorgung mit Zahnersatz, unabhängig von der gewählten Therapie. Damit erhalten Patienten auch dann einen Zuschuss, wenn sie sich für eine Implantatkonstruktion entscheiden. Der Zuschuss wird allerdings nicht für das Implantat selbst, sondern für den darauf befestigten Zahnersatz, die so genannte Suprakonstruktion gewährt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Kosten für die Regelversorgung, die für den jeweiligen Befund als "Standardtherapie" festgelegt ist.
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